Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Nach Gewicht
- BGH, 14.10.2025 – VI ZR 14/24Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen in Österreich ansässigen Beklagten aus ArbeitsunfallZitiert von 1
- BGH, 17.06.2008 – VI ZR 257/06Zitiert von 15
- BSG, 26.06.2007 – B 2 U 17/06 RZitiert von 13
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2006 – L 1 U 1247/06
- BGH, 18.12.2007 – VI ZR 235/06Zitiert von 7
- BGH, 23.09.2014 – VI ZR 483/12Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei Arbeitsunfall: Rechtskrafterstreckung des im Vorprozess ergangenen Urteils; Kenntnis des Schädigers vom Forderungsübergang bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses; gemeinsame BetriebsstätteZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.03.2026 – 1 U 228/24
- OLG Celle, 03.03.2026 – 5 W 11/26
- OLG Brandenburg, 12.11.2025 – 7 U 141/24
152 Entscheidungen zu § 106 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/106#abs-1 (1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/106#abs-2 (2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/106#abs-3 (3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/106#abs-4 (4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.